Wichtig für die Urlaubsreise mit dem Auto: Verkehrsunfall im Ausland
Ein Verkehrsunfall ist keine schöne Sache. Besonders dramatisch kann dies jedoch werden, wenn ein Unfall im Urlaub geschieht. Deshalb sind die Tipps wichtig, die der Auto Club Europa für die Urlaubsreise mit dem Auto veröffentlicht hat.
Verkehrsunfall im Ausland: Wissen, worauf es ankommt
„Wer sich nach einem Verkehrsunfall richtig verhält, kann rechtliche Komplikationen und wirtschaftliche Nachteile vermeiden. Um die Folgen eines Unfalls im Ausland möglichst gering zu halten, sollten bereits vor Reiseantritt, aber auch unmittelbar nach dem Unfall und bei der Kontaktnahme mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine Reihe von Verhaltensmaßregeln beachtet werden. Ärger gibt es genug. Mit einer langen Regulierungsdauer ist zu rechnen. Am Ende sollte aber immer das bestmögliche Ergebnis stehen. Volker Lempp, Leiter Verkehrsrecht beim ACE Auto Club Europa, gibt wichtige Tipps, worauf es dabei ankommt.
I. Vor Fahrtantritt
- Versicherungen checken. Nur wer über eine Vollkasko- und eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügt, kann wirklich entspannt in den Urlaub fahren. Die Vollkaskoversicherung braucht man, weil sich auch bei eindeutiger Sach- und Rechtslage die Regulierung hinziehen kann. Unter Umständen wartet man Monate auf sein Geld. Dann sollte man Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten problemlos abdecken können.
- Genauso wichtig ist der Rechtsschutz. Bei einem Auslandsunfall können erheblich höhere Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten entstehen als im Inland, die auch im Erfolgsfall nicht immer erstattet werden. Wer sich als Geschädigter ohne Kostenrisiko bewegen kann, dem stehen alle Optionen offen, vom informierten Rechtsanwalt vor Ort über das inländische Regulierungsverfahren nach EU-Recht bis zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Schuldfrage oder die Schadenshöhe. Ohne Rechtsschutz muss man akzeptieren, was man bekommt.
II. Nach dem Unfall
- Sprachbarrieren begegnet man am besten mit dem Europäischen Unfallbericht, den beide Beteiligten in ihrer jeweiligen Muttersprache ausfüllen. Dies sollte man aber nur tun, wenn man Herr der Situation ist und die Sachlage wirklich einschätzen kann. Sonst erweist sich der Bericht als Bumerang. Grundsätzlich darf nichts unterschrieben werden, was in fremder oder unverständlicher Sprache abgefasst ist. Von mündlichen Äußerungen sollte man ohnehin Abstand nehmen und sich auch zu keinem Streit provozieren lassen. Zahlungen vor Ort nur leisten, wenn Beschlagnahme oder Festnahme droht und nur gegen eine Empfangsquittung.
- Rechtsschutzversicherte sollten baldmöglichst mit ihrer Versicherung oder einer örtlichen Anwaltskanzlei Kontakt aufnehmen. Die meisten Gesellschaften haben entsprechende Anwaltslisten, zumindest für die wichtigsten Länder. Mit denen sollte man sich versorgen. In diesen Kanzleien wir deutsch gesprochen. Die Kommunikation ist auch dann problemlos möglich, wenn die Kanzlei nicht direkt am Ort sein sollte.
- Je mehr Daten des Unfallgegners man gesammelt hat, desto schneller können Anwalt und/oder Versicherung die Schadenregulierung in Angriff nehmen. Nachforschungen kosten Zeit. Die Nummer der grünen Karte kann wichtig sein, ansonsten sind die Daten des Unfallgegners, seiner Kfz-Versicherung (Versicherungsnummer!) sowie Typ und Kennzeichen seines Fahrzeugs zu notieren. Gehen Sie davon aus, dass die Einholung solcher Informationen in manchen Ländern erheblich schwieriger ist, als in Deutschland, und verlassen Sie sich nicht darauf, Ihr Anwalt werde das „schon regeln.“
- Wie in Deutschland ist auch im Ausland längst kein Verlass mehr auf die Polizei. Ob sie kommt und den Unfall förmlich aufnimmt, ist jedenfalls nicht sicher. Versuchen sollte man es gleichwohl, zumindest wenn keine Klarheit über die Schuldfrage besteht und der Schaden nicht unerheblich ist.
Hiervon unabhängig gilt das Gebot zu eigenen Beweissicherung. Im Ausland ist es noch wichtiger als im Inland, sich bei der Sicherung von Informationen, die zu einer Rekonstruktion des Unfallhergangs beitragen könnten, nicht auf andere zu verlassen. Alles kann wichtig sein, der Unfallendstand der Fahrzeuge, die Örtlichkeit des Unfalls, die Schäden an den Fahrzeugen, die genaue Lage weggeschleuderter Fahrzeugteile, Glassplitter und Bremsspuren. Hier sollten Sie mit Fotos nicht sparen. Dass man Zeugenanschriften festhält, versteht sich von selbst. - Wurde man bei dem Unfall erheblich verletzt und beabsichtigt, Schmerzensgeld geltend zu machen, sollte man unbedingt einen örtlichen Rechtsanwalt einschalten. Nur er kann beurteilen, welche Forderungen in dem betreffenden Land realistisch und durchsetzbar sind, und wie man sich bei der Geltendmachung gegenüber der Versicherung am besten verhält. Die Unterschiede in den europäischen Rechtsordnungen sind hier beträchtlich. Bei leichteren Verletzungen sollte man auf jeden Fall ein ärztliches Attest von einem Arzt oder Krankenhaus des jeweiligen Landes einholen.
III. Die Schadenregulierung
- Hat sich der Unfall in einem EU-Mitgliedstaat ereignet, sollte man sich schnell entscheiden: Entweder man beauftragt sofort eine örtliche Anwaltskanzlei mit den notwendigen Maßnahmen. Bei der Suche nach deutschsprachigen Rechtsanwälten sind die Auslandsabteilungen der Rechtsschutzversicherungen behilflich. Oder man geht in Deutschland gegen den sog. Schadenregulierungsbeauftragten der zuständigen ausländischen Versicherung – im Zweifel ist die ein inländisches Versicherungsunternehmen – vor. Besteht kein Rechtsschutz, wird man sich in der Regel für die zweite Alternative entscheiden.
- Auch die erste Alternative hat ihre Vorzüge. Der ausländische Rechtsanwalt ist in der Regel der kompetentere. Er kennt das maßgebliche Recht (i.d.R. das Recht des Unfallstaates), kommt problemlos an die polizeilichen Ermittlungsakten und kann die Chancen eines Prozesses besser beurteilen. U.U. zahlt die Rechtsschutzversicherung zusätzlich einen deutschen Rechtsanwalt als „Anlaufstation“.
- Wer unverrichteter Dinge in die Heimat zurückfährt, sollte immer bedenken, dass ein deutscher Rechtsanwalt mit den Informationen zu Recht kommen muss, die man ihm liefert und auch kein Akteneinsichtsrecht hat. Deshalb sollte man im eigenen Interesse alles sammeln, was der anwaltlichen Vertretung dienlich sein könnte.
- Dass das Kfz-Haftpflichtrecht in Europa im Wesentlichen gleich sei, ist ebenso falsch wie die Annahme, jeder deutsche Verkehrsrechtsanwalt würde sich auch in Recht und Regulierungspraxis anderer EU-Staaten auskennen. Im Zweifel bekommt man weniger als in Deutschland, zumindest beim Sachschaden. Oft legt der ausländische Versicherer ein Regulierungsangebot vor, das der Geschädigte als „Frechheit“ empfindet. Gleichwohl sollte in der Frage, ob man einen Prozess anstrengt, immer ein Rechtsanwalt des Unfallstaates das letzte Wort haben. Rät er ab, sollte man’s lassen, und wenn man sich noch so dagegen sträubt.
- Ist der Prozess unvermeidbar, kann zwar nicht der Unfallverursacher, aber die für sein Fahrzeug zuständige ausländische Kfz-Versicherung in Deutschland verklagt werden (sog. Direktklage), wenn die Versicherung in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist. Maßgeblich ist dann das für den Wohnsitz des Geschädigten zuständige Gericht. Was sich einfach anhört, kann sich durchaus schwierig gestalten. Auch dann gilt nämlich das Recht des Unfallstaates. Richter und Anwälte müssen auf die Schulbank!“
Quelle Pressemitteilung: Auto Club Europa ACE