Wissen Sie eigentlich, dass es einen Ombudsmann für Kfz-Versicherungen gibt?

Was viele nicht wissen: Es gibt eine Schlichtungsstelle für Streitigkeiten mit Versicherungen, die auch für Autoversicherungen zuständig ist. Gerade wenn es Probleme mit der Übertragung und der Einstufung gibt hinsichtlich des Schadensfreiheitsrabattes, ist es immer gut, den Ombudsmann, der für die Schlichtung da ist, einzuschalten.

Dazu schreibt der Auto- und Reiseclub Deutschland, der ARCD:

Kfz-Versicherung: Mehr Arbeit für den Ombudsmann

Seit 1. Oktober 2001 hilft bei Streitfragen mit der Assekuranz – mit Ausnahme der Bereiche Kranken- und Kreditversicherung – der Versicherungs-Ombudsmann. Im Jahr 2008 konnten 18.837 Fälle abgeschlossen werden, fast doppelt so viel wie vor fünf Jahren. Die Zahl der Streitfälle bei der Fahrzeug- und Haftpflichtversicherung, die dem Versicherungs-Ombudsmann für eine außergerichtliche Entscheidung vorgelegt wurden, stieg 2008 um 35,2 % auf 1.340 Vorgänge (Vorjahr: 991). Bei Beschwerden gegen Kfz-Haftpflichtversicherungen gingen 31,2 %, bei der Fahrzeug-Versicherung 22,4 % zugunsten der Beschwerdeführer aus. Viele Eingaben hatten Probleme mit der Einstufung und Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten zum Inhalt. Eine andere Gruppe der Beschwerden betraf Fälle, in denen der Versicherer aus Sicht des Versicherungsnehmers die Ansprüche des Unfallgegners zu Unrecht reguliert und den Schadensfreiheitsrabatt gekürzt hatte.

Auch wandten sich viele Petitenten gegen Regressforderungen des Haftpflichtversicherers nach einer Trunkenheitsfahrt oder einer Unfallflucht. Versicherungsombudsmann Prof. Günter Hirsch zeigte sich bei der Vorstellung des Jahresberichtes 2008 in Berlin darüber erstaunt, dass in solchen Fällen „oftmals das Unrechtsbewusstsein für das Fehlverhalten zu fehlen scheint“. In der Kaskoversicherung hatten Versicherer in Diebstahlsfällen zum Teil die Entschädigungsleistungen wegen falscher Angaben oder fehlender Nachweise abgelehnt. Schwierigkeiten bereiteten den Assekuranzkunden immer wieder der Schadensnachweis bei Sturm- und Hagelschäden, die Höhe der Versicherungsleistung, angezweifelte Reparaturkosten sowie die Restwertanrechnung.

Hingegen nahm die Zahl der Schlichtungsfälle wegen einer Entschädigung von fest eingebauten, markengebundenen Navigationsgeräten spürbar ab. Laut Prof. Hirsch trug dazu eine klare Linie der Ombudsstelle bei. Danach ist der Wiederbeschaffungswert eines älteren Fahrzeugteils anhand des Kaufpreises für vergleichbare gebrauchte Teile zu ermitteln, wenn es einen entsprechenden Markt gibt. Fehlt ein solcher, hat der Versicherer Ersatz auf der Grundlage des Neupreises zu leisten. Allerdings müsse der Versicherer eine (mit-) entwendete Navigations-CD nicht erstatten, weil sie nach den gängigen Versicherungsbedingungen nicht versicherbar ist. Bis zu einem Beschwerdewert von 5.000 Euro ist die Entscheidung des Ombudsmanns für die Versicherung bindend. Bei Streitwerten bis zu 80.000 Euro kann der Ombudsmann Empfehlungen zur Schlichtung geben, die aber für Versicherung und Kunde unverbindlich sind. Bei allen dem Ombudsmann vorgetragenen Beschwerden bleibt dem Versicherungskunden grundsätzlich der Klageweg vor einem ordentlichen Gericht offen. Weitere Informationen zur Arbeit des Ombudsmannes gibt es im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.“ (Quelle: ARCD)