AvD kritisiert Neufassung der Winterreifen-Regelung – Kein Mindeststandard für Winterreifen vorhanden
Welche Anforderungen muss ein Winterreifen eigentlich erfüllen? Darauf gibt auch der „neue“ Winterreifen-Paragraph keine Antwort. Der fehlende Mindeststandard ist ein Stolperstein für Autofahrer, da nicht jeder als Winterreifen und M&S-Reifen auch wirklich als solcher eingesetzt werden sollte, siehe hier auch die erschreckenden Winterreifen Testergebnisse 2010, bei denen die billigen Winterreifen aus China auf ganzer Linie durchfielen. Der AvD kritisiert nun die Neufassung der Winterreifen-Regelung und fordert Mindeststandard und eine Anhebung der gesetzlichen Mindestprofiltiefe.
„AvD: Nachbesserungen am „Winterreifen-Paragraphen“ nicht ausreichend
- Bundesrat entscheidet kommenden Freitag über Änderungen
- Mindeststandard für Winterreifen sollte definiert werden
- Geplante Bußgelderhöhung nach Ansicht des AvD nicht notwendig
Während sich im Windschatten von Tief Gundula eisige Temperaturen und Schneefälle in Deutschland verbreiten, wird der Bundesrat am kommenden Freitag über eine neue „Winterreifen-Verordnung“ abstimmen. Denn die bisher in der Straßenverkehrsordnung enthaltene Regelung steht nach einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Oldenburg seit Monaten auf dem Prüfstand und muss nachgebessert werden. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) begrüßt zwar, dass die Autofahrer mehr Klarheit und somit auch Rechtssicherheit bekommen sollen, regt jedoch weitere Ergänzungen an: So sollte baldmöglichst definiert werden, welche Anforderungen ein Winterreifen erfüllen muss. Darüber hinaus wären eine einheitliche Kennzeichnung und die Anhebung der gesetzlichen Mindestprofiltiefe wünschenswert. Die geplante Bußgelderhöhung bei Verstößen gegen die neue Winterreifenregelung lehnt der AvD ab.

Klare Definition wichtig
Seit 2006 ist in der Straßenverkehrsordnung (§ 2 Absatz 3a StVO) eine „den Wetterverhältnissen angepasste“ Bereifung vorgeschrieben. Diese unpräzise Formulierung soll in der dem Bundesrat vorliegenden neuen Verordnung durch folgenden Satz ersetz werden:
„Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).“
Nach Ansicht des AvD gibt diese vorgeschlagene Neufassung dem Kraftfahrer noch keine klare Definition von „Winterreifen“ an die Hand. Hilfreicher wäre, anstelle der aufgeführten Richtlinien die in der Begründung der Änderungsverordnung genannten Reifentypen zu ergänzen: Als Winterreifen bezeichnet und akzeptiert werden Reifen, die mit M+S-Symbol oder ergänzend mit dem alpinen Schneeflocken-Symbol gekennzeichnet sind. Darunter fallen auch sogenannte Ganzjahresreifen.
„Dies kann jedoch nur eine Übergangslösung sein. Das Grundproblem ist, dass keine Mindestanforderungen an Winterreifen definiert sind und für das oftmals verwendete M+S-Symbol auch kein Prüfverfahren vorgegeben ist“, kritisiert der AvD Vizepräsident für Recht und Verkehr, Rechtsanwalt Hasso Werk. Denn nicht alle mit dem M+S-Symbol markierten Reifen sind tatsächlich auch wintertauglich. Deshalb regt der AvD an, weitere Schritte einzuleiten: „Der Gesetzgeber sollte schnellstmöglich eine einheitliche Kennzeichnung von Winterreifen einführen und dementsprechend auch vorgeben, welcher Mindeststandard erfüllt werden muss“, so Hasso Werk.
Bisheriger Bußgeldrahmen angemessen
Die mit der neuen Winterreifen-Regelung geplante Bußgelderhöhung hält der AvD für nicht notwendig. Insbesondere wegen der bereits hohen Ausrüstungsquote mit Winterreifen und der bisher relativ geringen Anzahl eingeleiteter Bußgeldverfahren. So wurden nach Angaben des Kraftfahrtbundesamtes zwischen dem 1. Oktober 2008 und dem 30. September 2009 in Deutschland insgesamt 473 Verstöße gegen die bisherige Ausrüstungsvorschrift registriert. „Ohne die Risiken einer nicht der Witterung angepassten Bereifung aus dem Blick zu verlieren, halten wir den bestehenden Bußgeldrahmen für ausreichend“, sagt AvD Vizepräsident Werk. Momentan werden ‚einfache‘ Verstöße mit einem Verwarngeld von 20 Euro geahndet, bei Verkehrsbehinderung oder im Falle eines Unfalls wird ein Bußgeld von 40 Euro sowie ein Punkt in Flensburg verhängt. Diese Sätze sollen nun auf 40 und 80 Euro angehoben werden.

Gesetzliche Mindestprofiltiefe anheben
Nach Ansicht des AvD wäre jedoch wichtig, die gesetzlich vorgegebene Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern anzuheben, da diese nicht ausreichend ist. Der AvD empfiehlt, von Oktober bis Ostern Winterreifen mit Schneeflockensymbol aufzuziehen, die mindestens 4 Millimeter Profil haben und appelliert an die Eigenverantwortung der Fahrer. Reifen sind DAS Bindeglied zur Straße. Auf deren Zustand und Qualität zu achten, ist somit ein wesentlicher Sicherheitsfaktor. Je geringer die Profiltiefe umso schlechter haftet der Reifen und umso länger wird der Bremsweg.“
Quelle Pressemitteilung und Foto der Allianz: AvD / Quelle Reifen-Foto: Continental